Es gibt keine Erschwernisse für das Brauchtum, erklärt Peter Beyer MdB nach einigen Irritationen um die „Genehmigung von Karnevalswagen“. Beyer hat die große Verunsicherung und das Chaos um die Genehmigungsänderungen durch seinen Einsatz beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) beseitigt. Er stellt klar, dass auf Rosenmontagszügen auch weiterhin Zugmaschinen eingesetzt werden dürfen, deren maximale zulässige Höchstgeschwindigkeit bauartbedingt über 60km/h liegt.
Peter Beyer MdBDie Karnevalswagen, die oftmals von landwirtschaftlichen Zugmaschinen gezogen werden, erhalten die Ausnahmegenehmigung durch das Straßenverkehrsamt beziehungsweise vom zuständigen Ordnungsamt im Rahmen der jeweiligen Umzugsgenehmigung.
Andere Fahrzeuge, wie Lkw und Sattelzugmaschinen sind von dieser Ausnahmeverordnung nicht erfasst. Ausnahmegenehmigungen sind hier durch Vorlage eines so genannten „Karnevalsgutachten“, das der TÜV erstellt, möglich. Sollten die gesetzlich zugelassenen Abmessungen jedoch überschritten werden – etwa eine Fahrzeugbreite von über drei Metern – ist eine Ausnahmegenehmigung der Bezirksregierung erforderlich.
Das Straßenverkehrsamt bittet die Zugveranstalter und Wagenbauer, sich rechtzeitig um die Genehmigungen zu kümmern.